Frau schaut auf Bildschirm mit Sonnenbrille und Widerrufsbutton © GettyImages
Der Button zum Widerruf ist für registrierte Kunden sowie für Gastbesteller anzubieten.

Widerrufsbutton: Rückabwicklung per Klick

20.Feb. 2026 | 4 Min. Lesezeit | Rat & Tat, Recht & Steuern |
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Ab dem 19. Juni wird das gesetzliche Widerrufsrecht digital verschärft: Verbraucher sollen ihren Vertrag künftig mit nur wenigen Klicks über einen verpflichtenden Widerrufsbutton beenden können. Die neue Regelung betrifft sämtliche Fernabsatzverträge – von Waren über Dienstleistungen bis hin zu digitalen Inhalten. Was Unternehmen jetzt wissen und technisch umsetzen müssen – und welche datenschutzrechtlichen Fallstricke lauern – lesen Sie hier:

Ab Juni 2026 greifen Änderungen am bestehenden gesetz­lichen Widerrufsrecht. Der Widerruf für Verbraucher soll dann mit wenigen Klicks über eine Schaltfläche erklärt werden können. Diese Pflicht zum Widerrufsbutton gilt für Fern­absatzverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen einschließlich digitaler Inhalte.

Der Button zum Widerruf ist für registrierte Kunden sowie für Gastbesteller ohne Kundenkonto anzubieten. Die Pflicht zur Bereitstellung dieser Schaltfläche gilt für alle Unternehmen, die Verbraucher als Kunden haben, und zwar unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform. Sie gilt aber nicht im reinen B2B-Geschäft.

Die Neuerung betrifft auch Händler auf Online-Marktplätzen beziehungsweise -Plattformen. Anbieter von Onlineshop-Systemen, Online-Marktplätzen und Plattformen dürften in Zukunft Plugins für die Widerrufsfunktion bereitstellen, da der Händler auf die technische Umsetzung auf den Plattformen keinen Einfluss hat.

Der bisher bestehende vierzehn­tägige Widerrufszeitraum bleibt unverändert, jedoch muss der Widerrufsbutton laut Gesetzentwurf jederzeit während dieser Frist online verfügbar sein.
Die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsfrist von vierzehn Tagen beginnt ­jedoch erst mit dem Erhalt der Ware, ­sodass der Fristbeginn an sich kundenindividuell ausgelöst wird. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass es genügt, die Widerrufsfunktion pauschal anzuzeigen, ohne individuell laufende Widerrufs­fristen zu berücksichtigen. Es soll nicht notwendig sein, den Button nutzerspezifisch ein- oder auszublenden, sobald die für jeden Kunden individuell laufende ­Widerrufsfrist beginnt beziehungsweise abläuft. Die Entwicklung hierzu in der Praxis bleibt abzuwarten.

Unternehmen sind verpflichtet, den ­Widerrufsbutton gut sichtbar zu kennzeichnen und von anderen Informationen abzugrenzen. Der Button ist klar und deutlich zu beschriften, etwa mit „Vertrag ­widerrufen“.

Der Widerruf über den Button läuft zweistufig ab. Nach dem Klick darauf ist der Verbraucher auf eine separate Seite weiterzuleiten, um den Widerruf unter Angabe spezifischer Vertragsinformationen zu bestätigen und abzusenden.

Bitte Datenschutz beachten: Es dürfen nur die notwendigen Informationen abgefragt werden, vor allem der Name des Verbrauchers sowie die Bestell-, Auftrags- oder Vertragsnummer. Zudem muss der Eingang des Widerrufs ­bestätigt werden, in der Regel durch eine ­auto- matisierte E-Mail, die den Inhalt der Wider­rufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs bestätigt.

Bei Verträgen über digitale Inhalte wie E-Books, Online-Kurse und Dienstleistungen, die online abgeschlossen werden, muss der Widerrufsbutton ebenfalls bereitgestellt werden, falls das Widerrufsrecht nicht durch Hinweis vor Ablauf der vierzehn Tage zum Erlöschen gebracht wird und der Kunde hiervon seine Kenntnis bestätigt hat.

Die Pflicht, einen Widerrufsbutton bereitzustellen, tritt am 19. Juni in Kraft. Ver­stöße dagegen können zu Bußgeldern bis zu 50.000 Euro führen oder kostenpflichtige Abmahnungen nach sich ziehen. Zudem droht bei nicht ordnungs­gemäßer Umsetzung eine verlängerte Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Das kann dann der Fall sein, wenn der Button gänzlich fehlt oder falsch beschriftet ist oder wenn der Zwei-Stufen-Ablauf nicht eingehalten wird.

Rainer Simshäuser
IHK Region Stuttgart

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