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So planen Sie mit einer Stiftung die Unternehmensnachfolge
06.Juli 2026 | 9 Min. Lesezeit | Nachfolge, Recht & Steuern |Autor: Dr. Ulrike Helkenberg Anna Weichselgartner
Die Unternehmensnachfolge zählt zu den bedeutsamsten Entscheidungen im Leben eines Unternehmers. Immer häufiger fällt dabei der Blick auf die Stiftung als Gestaltungsinstrument – und das aus gutem Grund: Sie ermöglicht es, Vermögen generationenübergreifend zu bewahren und zugleich familiäre wie gemeinnützige Zwecke zu verfolgen.
Wann ist eine Stiftung wirklich sinnvoll?
Eine Stiftung zu errichten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Unternehmer das Familienvermögen langfristig zusammenhalten und vor Zersplitterung schützen möchte. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Vielzahl von Erben vorhanden ist, deren Interessen divergieren, oder wenn geeignete Nachfolger innerhalb der Familie fehlen. In diesen Fällen kommt die Übertragung von Anteilen am Unternehmen auf eine Stiftung in Betracht. Denn die Stiftung ermöglicht es, das Unternehmen von den Unwägbarkeiten familiärer Erbfolgen zu entkoppeln und eine dauerhafte Struktur zu schaffen.
Darüber hinaus kann eine Stiftung sinnvoll sein, wenn ein langfristiges gesellschaftliches Engagement angestrebt wird. Gemeinnützige Stiftungen ermöglichen es, Vermögen dauerhaft für soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder ökologische Zwecke einzusetzen. Wichtig zu wissen: Auch bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung dürfen bis zu 1/3 der Erträge der Stiftung für den Unterhalt des Stifters und seiner nahen Angehörigen verwendet werden. Auch steuerliche Erwägungen können eine Rolle spielen, wobei diese stets im Gesamtkontext zu betrachten sind und nicht alleiniger Beweggrund sein sollten.
Schließlich kann sich die Stiftung für Unternehmer eignen, die Wert darauflegen, dass ihr Lebenswerk, das Unternehmen, auch nach ihrem Tod in ihrem Sinne fortgeführt wird. Der Stifterwille, der in der Satzung festgeschrieben wird, bindet die Stiftungsorgane dauerhaft und schafft so eine verlässliche Grundlage für die künftige Entwicklung. Gleichwohl ist sorgfältig zu prüfen, ob die Führung eines Unternehmens in der Rechtsform der Stiftung den Belangen des Unternehmens vollständig Rechnung trägt.
Was genau ist eine Stiftung?
Eine Stiftung ist eine Organisation ohne Mitglieder, die ein vom Stifter übertragenes Vermögen zu einem bestimmten Zweck verwendet und in der Regel „für die Ewigkeit“ bestimmt ist. Im Gegensatz zu Vereinen oder Gesellschaften hat die Stiftung keine Eigentümer oder Gesellschafter. Sie gehört sich gewissermaßen selbst und wird durch ihre Organe verwaltet.
Checkliste
Vor der Errichtung einer Stiftung sind fünf Fragen zu klären:
- Gemeinnützigkeit oder Privatnützigkeit? Soll die Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolgen oder primär der eigenen Familie dienen? Bei Gemeinnützigkeit ist zu klären, welche konkreten Förderbereiche unterstützt werden sollen. Liegen dem Stifter bestimmte Themen besonders am Herzen, etwa Bildung, Wissenschaft, Kunst, Umweltschutz oder soziale Belange? Die Zweckbestimmung sollte einerseits hinreichend konkret sein, andererseits genügend Flexibilität für künftige Entwicklungen bieten.
- Art und Umfang des Stiftungsvermögens: Welches Grundstockvermögen soll in die Stiftung eingebracht werden? Handelt es sich um liquide Mittel, Wertpapiere, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen? Die Art des Vermögens hat Auswirkungen auf die Stiftungsstruktur und die laufende Verwaltung.
- Zeitpunkt der Errichtung: Soll die Stiftung bereits zu Lebzeiten des Stifters oder erst von Todes wegen errichtet werden? Die Errichtung zu Lebzeiten ermöglicht es dem Stifter, die Stiftung selbst aufzubauen, ihre Entwicklung zu begleiten und gegebenenfalls noch zu korrigieren. Bei der Errichtung von Todes wegen muss der Stifter sich zu Lebzeiten nicht von seinem Vermögen trennen; dies birgt jedoch das Risiko, dass die Umsetzung nicht vollständig dem Stifterwillen entspricht.
- Zeitliche Dimension: Soll die Stiftung auf Dauer angelegt sein oder nur für einen begrenzten Zeitraum bestehen? Verbrauchsstiftungen, die ihr Vermögen innerhalb eines definierten Zeitraums von mindestens zehn Jahren für den Stiftungszweck aufbrauchen, bieten eine Alternative zur klassischen Ewigkeitsstiftung und können im Einzelfall vorzugswürdig sein.
- Organstruktur: Welche Organe soll die Stiftung haben? Neben dem obligatorischen Vorstand kann ein Aufsichtsgremium, etwa ein Stiftungsrat oder Kuratorium, eingerichtet werden, das die Geschäftsführung (gegebenenfalls erst nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand) überwacht und in wesentlichen Fragen mitentscheidet.
Rechtlich unterscheidet man zwischen rechtsfähigen Stiftungen, die durch die zuständige Landesbehörde anerkannt werden müssen, und nicht rechtsfähigen Stiftungen, deren Vermögen von einem Treuhänder verwaltet werden muss, der Eigentümer des eingebrachten Vermögens wird. Im Rahmen der Nachfolgeplanung kommt in der Regel die rechtsfähige Stiftung in Betracht, da sie eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt und als solche beispielsweise auch Trägerin des Unternehmensvermögens sein kann.
Hinsichtlich des Zwecks wird zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen unterschieden. Gemeinnützige Stiftungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und genießen erhebliche steuerliche Vorteile. Privatnützige Stiftungen, insbesondere Familienstiftungen, dienen hingegen dem Wohl einer oder mehrerer Familien und sind steuerlich grundsätzlich nicht privilegiert.
Wie viel Mindestvermögen wird benötigt?
Eine gesetzlich festgelegte Mindestausstattung für Stiftungen existiert nicht. Die Stiftungsbehörden verlangen jedoch, dass das Vermögen ausreicht, um den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Für gemeinnützige Stiftungen wird – abhängig vom Bundesland – regelmäßig ein Mindestvermögen von 250.000 Euro als erforderlich angesehen, wobei operative Stiftungen mit höherem Verwaltungsaufwand entsprechend mehr benötigen.
Wichtiger als die Höhe des Anfangsvermögens ist jedoch die prognostizierte Ertragskraft. Eine Stiftung, die substanzielle laufende Erträge aus Unternehmensbeteiligungen erwarten kann, wird auch mit einem vergleichsweise geringen Kapitalstock als sonstiges Vermögen anerkannt werden.
Dr. Ulrike Helkenberg und Anna Weichselgartner sind Anwältinnen bei Heuking, ist Fachanwältin für Erbrecht und Partnerin bei Heuking (Nachfolge / Vermögen / Stiftungen) in
Düsseldorf und Stuttgart.