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Polizeikontrolle? Ruhe bewahren und professionell bleiben!

Güterverkehr: Der G2V2-Fahrtenschreiber kommt

31.März 2026 | 9 Min. Lesezeit | Mobilität, Recht & Steuern |
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Ab dem 1. Juli wird es ernst: Mit der Pflicht zum G2V2-Fahrtenschreiber steigen die Anforderungen im Güterkraft- und Werkverkehr spürbar – und betreffen erstmals auch leichtere Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Einsatz. Wer jetzt nicht rechtzeitig umrüstet, riskiert empfindliche Strafen, besonders im EU-Ausland. Doch Technik allein reicht nicht: Auch Organisation, Schulung und klare Prozesse entscheiden darüber, ob Unternehmen rechtssicher unterwegs sind. Warum schnelles Handeln jetzt entscheidend ist – und wo typische Praxisfallen lauern – erfahren Sie im Beitrag.

Die Anforderungen an Frachtführer, Speditionen und Werk- verkehr betreibende Unternehmen steigen weiter, wenn ab dem 1. Juli der sogenannte G2V2-Fahrtenschreiber (Generation 2, Version 2) Pflicht sein wird. Diese Pflicht gilt dann auch für ­Fahr- zeuge mit einer zulässigen Höchst­masse (zHM) von mehr als 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr. Wird ein Anhänger mitgeführt, muss die zulässige Höchst­masse von Zugfahrzeug und Anhänger addiert werden.

Der grenzüberschreitende Werkverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 und nicht mehr als 3,5 Tonnen zHM ist nur dann ausgenommen, wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (Art. 3 ha der VO (EG) Nr. 561/2006). Für alle anderen gilt der Stichtag
­1. Juli.
Wer nach Ablauf dieser Frist keinen ­ordnungsgemäßen Fahrtenschreiber verbaut hat, riskiert hohe Buß­gelder und Strafen. Vor allem im EU-Ausland sind diese überdurchschnittlich hoch im Vergleich zu den hiesigen Bußgeldsätzen!

Achten Sie auch darauf, dass ein gegebenenfalls bereits installierter Fahrtenschreiber durch die ­neueste Version ersetzt werden muss.

Prüfen Sie möglichst schnell, für welche Ihrer Fahrzeuge die Neu­regelung gilt. Organisieren Sie notwendige Umrüstungen möglichst bald, denn Termine in der Werkstatt werden kurz vor Frist­ende sicher knapp. Beschaffen Sie auch Fahrer- und Unternehmenskarten rechtzeitig und machen Sie sich Gedanken, ob Sie die auf­gezeichneten Daten selbst mittels Hard- und Software herunter­laden, auswerten und archivieren wollen oder ob Sie dafür einen Dienstleister beauftragen.

Wie bei allen Neuerungen, sind noch nicht alle Kinderkrankheiten ausgemerzt: Ein bekanntes Praxisproblem ist zum Beispiel, dass G2V2-Fahrtenschreiber Grenzübertritte zwar automatisch er­fassen, manche ältere Fahrer­karten diese Daten jedoch nicht speichern. Das kann bei Kontrollen zu Missverständnissen führen.

Wichtig zu wissen: Bei Straßenkontrollen dürfen keine manuellen Eingaben von Grenzübertritten gefordert werden, wenn das Fahrzeug mit einem G2V2-Fahrtenschreiber ausgerüstet ist.

Nur von den Unternehmen können und dürfen diese Daten angefordert werden. Sie können deshalb dem Fahrpersonal entsprechende Daten mitgeben. Alternativ kann vom Fahrer am Ende des Arbeitstages ein Ausdruck aus dem Massenspeicher ge­fertigt werden, der die Informationen zu den Grenzübertritten enthält. Ab Mitte 2028 löst sich dieses Problem in Luft auf, da dann nurmehr aktuelle (G2V2-)Fahrerkarten im Umlauf sein werden.

Besonders wichtig ist es, dass bei technischen Problemen mit dem Fahrtenschreiber oder wenn ein Bedienungsfehler passiert, dies am besten direkt auf einem Ausdruck aus dem Fahrtenschreiber handschriftlich vermerkt wird. Diese Dokumentation von „Ereignissen“ und Störungen seitens des Fahrpersonals (oder im Nachgang im Büro) ist ein zentraler Baustein für die Verteidigung in Bußgeldverfahren.

Abgesehen vom G2V2-Einbau gibt es noch weitere Stellschrauben, wie Sie rechts­sicher unterwegs sind. Weil nicht der einzelne Fahrer sondern das Unternehmen verantwortlich dafür ist, benennen Sie am besten Verantwortliche für Fahrpersonalrecht und Sozialvorschriften. Außerdem sollten Sie regelmäßige Schulungen für Fahrer, Disposition und Fuhrparkleitung anbieten. Alle Unterweisungen müssen Sie dokumentieren, denn nur so können Sie im Ernstfall nachweisen, dass Sie Ihre Organisationspflichten erfüllt haben.

Haben Sie E-Fahrzeuge in Ihrer Flotte, kann das Laden arbeitszeitrechtlich zur Falle werden. Zwar kann die Ladezeit als Ruhe oder Bereitschaftszeit gelten, doch wenn das Fahrzeug währenddessen bewegt werden muss, kann dadurch eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit „zerstört werden“ und muss in der Folge erneut genommen werden.
Weisen Sie Ihre Fahrer darum klar an, in solchen Fällen korrekt „Andere Arbeiten“ zu buchen, Ausdrucke zu erstellen und die Situation zu begründen. Interne Leitlinien zum Umgang mit Ladezeiten sind hier sehr hilfreich.

Unterweisen Sie Ihre Fahrer auch, wie sie mit Kontrollen umgehen sollen. Oberster Grundsatz hier: Ruhe bewahren und ­professionell bleiben! Kontrollen sind schließ­lich Alltag und bedeuten nicht automatisch, dass man etwas falsch gemacht hat. Konkret heißt das, freundlich und sachlich zu bleiben, keine Diskuss­ion vor Ort zu führen und nur das herauszugeben, was rechtlich verlangt werden darf.

Wenden sich die Kontrolleure an Ihre ­Firma, sollten Sie eine klare Vertei­digungs- strategie zur Hand haben. Technische Besonderheiten wie G2V2-Fehlfunktionen sollten aktiv vorgetragen und Dokumentation als zentrales Verteidigungsmittel genutzt werden. Bußgeldbescheide und Kontrollberichte lässt man am besten fachlich prüfen. Und ist alles ­überstanden, sollten die Abläufe intern ausgewertet und Prozesse gegebenen­falls angepasst werden.

Fazit: Rechtssicherheit im Güterkraft- und Werkverkehr ist kein Zufall, sondern das Ergebnis guter Organisation. Mittelständische Unternehmen sollten die kommenden Monate nutzen, um Technik, Prozesse und Schulungen auf den neuesten Stand zu bringen. Wer vorbereitet ist, reduziert nicht nur Bußgeld- und Haftungsrisiken – sondern gewinnt auch Sicherheit im täglichen Betrieb.

Checkliste: Das darf bei Verkehrskontrollen überprüft werden

  • Alle Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhepausen, Ausdrucke, Schaublätter, Daten aus dem digitalen Fahrtenschreiber, d.h. Fahrerkarte und Massenspeicher, sämtlich der letzten 56 Tage plus Kontrolltag,
  • Manipulationskontrollen,
  • Geschwindigkeitsüberschreitung für den Zeitraum von mehr als einer Minute,
  • fahrpersonalrechtliche Unterlagen wie Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage, Fahrtenschreiber-Daten (Kalibrierungen, Störungen, Plausibilitäten),
  • Ausweis (bei Drittstaatlern auch Aufenthaltstitel, Fahrerbescheinigung), Führerschein, Zulassungsdokumente, E­rlaubnis­abschrift (z. B. EU-Lizenz oder nationale Erlaubnis), Versicherungsnachweis, frachtbezogene Dokumente (Begleitpapier oder Frachtbrief), Marktzugangsrecht (insbesondere Kabotage), Entsenderecht, abfall- oder gefahrgutrechtliche Dokumente, etc.,
  • Befugnis der Laderaumbesichtigung und Fahrzeugkontrolle sowie das Betreten der Fahrerkabine zum Zwecke des Auslesens des digitalen Kontrollgerätes (Kontrollkarte stecken und Downloadvorgang starten).
  • ACHTUNG: Fahrzeugdurchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen grundsätzlich nicht ohne richterlichen Beschluss erfolgen, sehr wohl aber der Einbehalt der Fahrzeugpapiere bis zum Abschluss der Kontrolle. Die Polizei hat hierbei weitergehende Befugnisse als das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).

Götz Bopp – Logistikberatung
Stuttgart
Philippe Rabenschlag
Rechtanwalt LL.M.Eur., Frechen

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