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EmpCo-Richtlinie: Vorsicht mit „grünen“ Verkaufsargumenten
16.Juni 2026 | 8 Min. Lesezeit | Rat & Tat, Recht & Steuern |Autor: Rainer Simshäuser
Nachhaltigkeit ist teilweise zu einem entscheidenden Kaufgrund geworden. Wer kennt nicht die Werbeaussagen über Umweltvorteile von Produkten wie „öko“, „bio“, „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „recycelbar“ sowie die Verwendung von Nachhaltigkeitszertifikaten?
Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers Directive) zielt darauf ab, das „Greenwashing“, also die werbliche Schönfärbung der Öko-Bilanz, zu bekämpfen. Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) bedeutet das: Wer gegenüber Endverbrauchern Umweltvorteile bewerben will, muss künftig genaue Fakten angeben anstelle von allgemeinen Begriffen. Die Richtlinie ist bereits in deutsches Recht (UWG) umgesetzt worden und gilt ab dem 27. September 2026.
Was sich bei umweltbezogenen Werbeaussagen ändert: Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich „ökologisch“ oder „biologisch abbaubar“ haben künftig auf einer anerkannten, herausragenden Umweltleistung zu beruhen.
Verbot von Verallgemeinerungen: In Zukunft sind pauschalisierende Begriffe ohne spezifischen Nachweis über die behauptete Umweltleistung nicht gestattet. Es ist also nicht mehr möglich, eine Verpackung ohne zusätzliche Ausführungen als „klimafreundlich“ zu bewerben („klimafreundliche Verpackung“). Stattdessen muss es beispielsweise heißen: „100 Prozent der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“. Diese Aussage muss dann natürlich auch nachweisbar sein. Und diese spezifische Aussage muss auf demselben Medium erfolgen. Bei Ware beispielsweise direkt auf der Verpackung.
Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Gesetzliche Verpflichtungen dürfen nicht als besondere Umweltvorteile hervorgehoben werden. Beispiel: Ist eine Substanz bereits verboten, ist es nicht erlaubt, mit „Frei von Substanz X“ zu werben, als ob es sich um eine freiwillige ökologische Leistung handelt.
Keine Klimaneutralität durch Kompensation: Äußerungen wie „CO2-neutral“, die lediglich auf den Erwerb von Klimazertifikaten (zum Beispiel für Waldschutzprojekte) zurückzuführen sind, sind künftig untersagt. Das Produkt selbst muss emissionsarm sein.
Künftige Umweltaussagen: Aussagen, die sich auf zukünftige Umweltvorteile oder -ziele beziehen, wie „bis 2030 klimaneutral“ sind unzulässig, wenn sie nicht auf einem realistischen, detaillierten und öffentlich einsehbarem Umsetzungsplan mit regelmäßiger Überprüfung durch externen Gutachter beruhen.
Ein neuer Maßstab für Nachhaltigkeitsauszeichnungen soll auch den Wildwuchs an Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegeln eindämmen.
Zertifizierungspflicht: Künftig dürfen ausschließlich Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, die entweder von staatlichen Institutionen eingeführt wurden oder auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen.
Transparenz: Die Kriterien für das Siegel müssen öffentlich zugänglich sein, für alle Wettbewerber gelten und von unabhängigen Dritten überprüft werden können. Ab Herbst 2026 sind unternehmenseigene Siegel ohne externe Kontrolle nicht mehr zulässig.
Eine Schonfrist gibt es nicht: Eine über den 27. September
hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, ist nicht vorgesehen.
Bei neuen Produktionen sollten Sie bereits jetzt die neuen Regeln berücksichtigen. Eine rechtzeitige Vorbereitung hilft, dabei kostspielige Abmahnungen zu vermeiden und hilft das Kundenvertrauen durch ehrliche Umweltaussagen zu festigen.
Praktiken, die Produkte schneller altern lassen oder falsche Vorstellungen von ihrer Lebensdauer vermitteln, werden ebenfalls verboten. In Zukunft müssen Unternehmen vor Abschluss des Vertrags informieren über: Haltbarkeit des Produkts, Reparierbarkeit sowie Ersatzteile, die zur Verfügung stehen, Verfügbarkeit und Dauer von Software-Updates, eventuell angebotene gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, verfügbare nachhaltige Lieferoptionen.
IHK-Tipp: Drei nächste Schritte für KMU
- Situationsanalyse: Kontrollieren Sie alle derzeit verwendeten Werbematerialien, Internetseiten und Verpackungen auf Ausdrücke wie „grün“, „öko“, „klimaneutral“ (basierend auf Kompensation) oder „nachhaltig“ etc. Nicht konforme Verpackungen sollten bis zum Stichtag angepasst, überklebt oder abverkauft werden.
- Spezifizierung: Ersetzen Sie allgemeine Zusicherungen durch präzise Fakten (Beispiel: „Verpackung aus 80 Prozent Recyclingmaterial“ anstelle von „umweltfreundliche Verpackung“).
- Staatliche oder zertifizierte Siegel verwenden (keine „hauseigenen“ Siegel).
Eine kostenfreie IHK-Veranstaltung zu „Zwischen Greenwashing und Glaubwürdigkeit – neue Spielregeln im Wettbewerb“
bietet die IHK am 16. Juni, 9:30 bis 11:30 Uhr.
Weitere Informationen und Anmeldung finden Sie hier.
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