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Einfach grün anstreichen geht nicht mehr ab dem 27. September 2026.

EmpCo-Richtlinie: Vorsicht mit „grünen“ Verkaufsargumenten

16.Juni 2026 | 8 Min. Lesezeit | Rat & Tat, Recht & Steuern |
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Greenwashing unter Druck: Ab dem 27. September gelten mit der EmpCo-Richtlinie strengere Regeln für umweltbezogene Werbung. Begriffe wie „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sind dann nur noch mit konkreten, nachweisbaren Fakten zulässig. Auch eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Prüfung sind künftig tabu. Für KMU bedeutet das: Jetzt handeln und Werbeaussagen, Verpackungen sowie Nachhaltigkeitskommunikation rechtzeitig überprüfen. Wer frühzeitig umstellt, vermeidet Abmahnungen und stärkt das Vertrauen seiner Kunden durch transparente und glaubwürdige Umweltversprechen.

Nachhaltigkeit ist teilweise zu einem entscheidenden Kaufgrund geworden. Wer kennt nicht die Werbeaussagen über Umweltvorteile von Produkten wie „öko“, „bio“, „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „recycelbar“ sowie die Verwendung von Nachhaltigkeitszertifikaten?

Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers Directive) zielt darauf ab, das „Greenwashing“, also die werbliche Schönfärbung der Öko-Bilanz, zu bekämpfen. Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) bedeutet das: Wer gegenüber Endverbrauchern Umweltvorteile bewerben will, muss künftig genaue Fakten angeben anstelle von allgemeinen Begriffen. Die Richtlinie ist bereits in deutsches Recht (UWG) umgesetzt worden und gilt ab dem 27. September 2026.

Was sich bei umweltbezogenen Werbeaussagen ändert: Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich „ökologisch“ oder „biologisch abbaubar“ haben künftig auf einer anerkannten, herausragenden Umweltleistung zu beruhen.

Verbot von Verallgemeinerungen: In Zukunft sind pauschalisierende Begriffe ohne spezifischen Nachweis über die behauptete Umweltleistung nicht gestattet. Es ist also nicht mehr möglich, eine Verpackung ohne zusätzliche Ausführungen als „klimafreundlich“ zu bewerben („klimafreundliche Verpackung“). Stattdessen muss es beispielsweise heißen: „100 Prozent der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuer­baren Quellen“. Diese Aussage muss dann natürlich auch nachweisbar sein. Und diese spezifische Aussage muss auf demselben Medium erfolgen. Bei Ware beispielsweise direkt auf der Verpackung.

Keine Werbung mit Selbstverständlich­keiten: Gesetzliche Verpflichtungen dürfen nicht als besondere Umweltvorteile hervorgehoben werden. Beispiel: Ist eine Substanz bereits verboten, ist es nicht erlaubt, mit „Frei von Substanz X“ zu werben, als ob es sich um eine freiwillige ökologische Leistung handelt.

Keine Klimaneutralität durch Kompensation: Äußerungen wie „CO2-neutral“, die lediglich auf den Erwerb von Klima­zertifikaten (zum Beispiel für Waldschutzprojekte) zurückzuführen sind, sind künftig untersagt. Das Produkt selbst muss emissionsarm sein.

Künftige Umweltaussagen: Aussagen, die sich auf zukünftige Umweltvorteile oder -ziele beziehen, wie „bis 2030 klima­neutral“ sind unzulässig, wenn sie nicht auf einem realistischen, detaillierten und öffentlich einsehbarem Um­setzungsplan mit regelmäßiger Überprüfung durch externen Gutachter beruhen.

Ein neuer Maßstab für Nachhaltigkeitsauszeichnungen soll auch den Wildwuchs an Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegeln eindämmen.
Zertifizierungspflicht: Künftig dürfen ausschließlich Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, die entweder von staatlichen Institutionen eingeführt wurden oder auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen.
Transparenz: Die Kriterien für das Siegel müssen öffentlich zugänglich sein, für alle Wettbewerber gelten und von unabhängigen Dritten überprüft werden können. Ab Herbst 2026 sind unternehmenseigene Siegel ohne externe Kontrolle nicht mehr zulässig.

Eine Schonfrist gibt es nicht: Eine über den 27. September
hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, ist nicht vorgesehen.

Bei neuen Produktionen sollten Sie bereits jetzt die neuen Regeln berücksichtigen. Eine rechtzeitige Vorbereitung hilft, dabei kostspielige Abmahnungen zu vermeiden und hilft das Kundenvertrauen durch ehrliche Umweltaussagen zu festigen.

Praktiken, die Produkte schneller altern lassen oder falsche Vorstellungen von ihrer Lebensdauer vermitteln, werden ebenfalls verboten. In Zukunft müssen Unternehmen vor Abschluss des Vertrags informieren über: Haltbarkeit des Produkts, Reparierbarkeit sowie Ersatzteile, die zur Verfügung stehen, Verfügbarkeit und Dauer von Software-Updates, eventuell angebotene gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, verfügbare nachhaltige Lieferoptionen.

IHK-Tipp: Drei nächste Schritte für KMU

  • Situationsanalyse: Kontrollieren Sie alle derzeit verwendeten Werbe­materialien, Internetseiten und Verpackungen auf Ausdrücke wie „grün“, „öko“, „klima­neutral“ (basierend auf Kompensation) oder „nachhaltig“ etc. Nicht konforme Ver­packungen sollten bis zum Stichtag angepasst, überklebt oder abverkauft werden.
  • Spezifizierung: Ersetzen Sie all­gemeine Zusicherungen durch präzise Fakten (Beispiel: „Verpackung aus 80 Prozent Recyclingmaterial“ anstelle von „umweltfreundliche Verpackung“).
  • Staatliche oder zertifizierte Siegel verwenden (keine „hauseigenen“ Siegel).

Eine kostenfreie IHK-Veranstaltung zu „Zwischen Green­washing und Glaubwürdigkeit – neue Spielregeln im Wettbewerb“
bietet die IHK am 16. Juni, 9:30 bis 11:30 Uhr.
Weitere Informationen und Anmeldung finden Sie hier.

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