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A1-Bescheinigung: Erleichterungen in Sicht
01.Sep. 2026 | 7 Min. Lesezeit | Rat & Tat |Autor: Silke Helmholz
Wer Beschäftigte vorübergehend ins EU-Ausland schickt, muss per A1-Bescheinigung nachweisen, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Nach dem Territorialitätsprinzip wäre zunächst das Recht des Tätigkeitsstaats maßgeblich.
Bei Entsendung gilt das Sozialversicherungsrecht des Heimatstaats
Bei einer Entsendung bleibt jedoch das Sozialversicherungsrecht des Heimatstaats anwendbar. Dies dokumentiert die A1-Bescheinigung: Sie bindet ausländische Behörden, schützt Arbeitgeber vor zusätzlichen Beitragsforderungen und kann Bußgelder vermeiden. Eine Mindestdauer gibt es bislang nicht. Daher ist der Nachweis selbst für kurze Geschäftsreisen erforderlich.
5,6 Millionen A1- Dokumente wurden 2024 in der Europäischen Union ausgestellt.
Quelle: European Commission: Posting of worker
Ob Kundentermin in Straßburg, Messebesuch in Mailand oder kurzfristiger Serviceeinsatz in Wien: Für Unternehmen bedeutet die geltende Regelung erheblichen Aufwand. Die A1-Bescheinigung muss für jeden Beschäftigten und grundsätzlich für jede grenzüberschreitende Tätigkeit elektronisch beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Gerade bei spontanen Reisen steht dieser Aufwand häufig außer Verhältnis zum Zweck des Einsatzes.
EU will A1-Bescheinigung reformieren
Nun zeichnet sich eine Entlastung ab. Rat und EU-Parlament haben sich im Rahmen der Reform der europäischen Sozialversicherungskoordinierung auf Ausnahmen verständigt. Künftig soll die A1-Pflicht für reine Geschäftsreisen entfallen, etwa für Meetings, Konferenzen oder Trainings im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers.
Die Ausnahme soll allerdings nicht greifen, wenn im Einsatzstaat Dienstleistungen erbracht oder Waren geliefert werden. Jedoch sollen auch solche Einsätze erleichtert werden: Vorgesehen ist eine Ausnahme für Einsätze von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb von 30 Tagen. Sie soll pro Beschäftigtem in diesem Zeitraum nur einmal nutzbar sein. Tätigkeiten im Bausektor bleiben ausgenommen.
Die Erleichterung ist auch ein Erfolg der IHK
Dass nach jahrelangem politischem Stillstand nun konkrete Erleichterungen in Sicht sind, ist auch ein Erfolg der beharrlichen Interessenvertretung durch die IHK. Sie hat sich im Interesse der Unternehmen seit Langem vehement für einen praxisgerechten Bürokratieabbau bei grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen und insbesondere für Erleichterungen bei der A1-Bescheinigung eingesetzt. Die Einigung ist nun ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, auch wenn weiterer Handlungsbedarf bleibt.
Wichtig: Noch gelten die bisherigen Regeln. Die formelle Annahme durch den Rat und die Veröffentlichung im Amtsblatt stehen noch aus. Weil anschließend eine 24-monatige Übergangsfrist vorgesehen ist, kann frühestens ab Sommer 2028 mit den Erleichterungen gerechnet werden. Unternehmen sollten erforderliche A1-Bescheinigungen deshalb weiterhin rechtzeitig beantragen.
Bereiten Sie sich jetzt schon vor
Was Unternehmen jetzt schon vorbereiten sollten:
Reiseanlässe als Geschäftsreise oder operative Tätigkeit einordnen,
Zweck, Inhalt und Dauer jedes Auslandseinsatzes dokumentieren,
weitere Einsätze innerhalb des 30-Tage-Zeitraums erfassen,
Bauleistungen gesondert prüfen,
Reise-, HR- und Compliance-Prozesse rechtzeitig anpassen.
Doch die Reform löst leider nur einen Teil des Problems, denn nationale Entsendemeldungen, lokale Mindestarbeitsbedingungen und weitere Dokumentationspflichten bleiben unabhängig von der A1-Bescheinigung zu prüfen. Gerade diese Vorgaben verursachen in der Praxis häufig den größeren Aufwand. Ein belastbarer Prozess für grenzüberschreitende Einsätze bleibt deshalb unverzichtbar.
Weiter Informationen finden Sie auf der Homepage der IHK Region Stuttgart
Silke Helmholz, IHK Region Stuttgart, ist Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
und Mitarbeiterin der Stabsstelle
Internationales Wirtschaftsrecht und Handelspolitik
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